Mitteilungen
§ 9.
Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens schriftlich mitzuteilen
- 1. allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
- 2. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)