§ 9 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Mitteilungen

§ 9.

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens schriftlich mitzuteilen

  1. 1. allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
  2. 2. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

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