§ 9 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Übermittlungen

§ 9.

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

  1. 1. allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
  2. 2. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40147158

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