Übermittlungen
§ 9.
Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen
- 1. allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
- 2. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Gesetzesnummer
10005648
Dokumentnummer
NOR40147158
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)