§ 9 ERV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277

bis 281 HGB

§ 9

(1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis 281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der Text des Bestätigungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen.

(1a) Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB sind im Weg von Finanz-Online im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen.

(1b) Wenn für die in den §§ 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, können sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorgelegt werden. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurden. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen.

(2) Werden elektronisch eingebrachte Unterlagen nach §§ 277 bis 281 HGB zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von § 1 Abs. 2 in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.

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