Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 1d.
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis
281 UGB
§ 9
(1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Wurden die Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB von einem Abschlussprüfer oder einem Revisor geprüft, so sind diese samt Bestätigungsvermerk von einem Wirtschaftstreuhänder oder Revisionsverband zu übermitteln. Einbringer von Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
(2) Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB sind im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen.
(3) Wenn für die in den §§ 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, sind sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorzulegen. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen oder nach ausländischen Bestimmungen aufgestellt wurden. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen.
(4) § 8a ist für die Vorlage von Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB nicht anzuwenden; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Werden diese Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt, sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.
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