§ 9 ERV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277

bis 281 HGB

§ 9

(1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis 281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der Text des Prüfungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen.

(2) Werden elektronisch eingebrachte Unterlagen nach §§ 277 bis 281 HGB zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von § 1 Abs. 2 in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.

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