§ 9 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1971

vgl. Frist im § 8 Abs. 5

§ 9

(1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 4)

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