vgl. Frist im § 8 Abs. 5 Abs. 3: Durch ein Redaktionsversehen tritt Abs. 3 bereits am Tage nach der Kundmachung (21. 10. 1998) in Kraft (vgl. § 28 idF BGBl. I Nr. 159/1998)
§ 9
(1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.
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