§ 9 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

vgl. Frist im § 8 Abs. 5

§ 9

(1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten.

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