§ 99. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
- a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter lit. a verzeichnet sind;
- b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung;
- c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 l/min, aus anderen Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;
- d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern;
- e) für Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore;
- f) für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt;
- g) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
- h) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften einschließlich ihrer Anlagen sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
- i) für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist;
- k) für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen Verwaltung betraute, sonst nach § 98 zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer auftritt oder als Partei beteiligt ist;
- l) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
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