§ 99 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1997

§ 99. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

  1. a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
  2. b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
  3. c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
  4. d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;
  5. e) für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen
  6. f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
  7. g) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
  8. h) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
  9. i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
  10. k) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
  11. l) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

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