Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 99.
(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
- a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
- b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
- c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
- d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;
- e) für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen
- f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
- g) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
- h) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
- i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
- k) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
- l) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.
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