§ 94 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94

§ 94. Sind die Aktien einer Gesellschaft gemäß § 91 Abs. 1 auch an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notiert, so sind in Österreich mindestens jene Informationen zu veröffentlichen, die dem Publikum in den Sitzstaaten der ausländischen Börsen, an denen die Aktien ebenfalls notieren, bekanntgemacht werden; § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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