§ 94 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1. eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
  2. 2. eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 und 2a zu regeln;
  3. 3. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;
  4. 4. ein Standardformular zu erstellen, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß § 92a Abs. 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß § 86 zu verwenden ist;
  5. 5. einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  6. 6. festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
  7. 7. zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  8. 8. festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  9. 9. technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

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