§ 94 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1. eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

  1. 3. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)

  1. 5. einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  2. 6. festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
  3. 7. zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  4. 8. festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  5. 9. technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173292

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