§ 93a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 93a

(1) § 93a.Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1991 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1991 um 5,9% erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

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