§ 93a
(1) § 93a.Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1993 um 3,95% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
- 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
- 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
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