§ 93a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 93a

(1) § 93a.Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.

(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten.

(3) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

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