§ 93 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 93

(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben. Es kann jedoch auch gemäß § 91 Abs. 4 mündlich antworten.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Schlagworte

Dringliche Anfrage, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008369

alte Dokumentnummer

N11975149160

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