§ 93 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1993

§ 93

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solche Verlangen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachten dringlichen Anfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese für 16 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung anzuberaumen; eine nach Eingang in die Tagesordnung eingebrachte dringliche Anfrage gelangt nach deren Erledigung zum Aufruf.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Schlagworte

Dringliche Anfrage, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014659

alte Dokumentnummer

N1199330045J

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