§ 93
(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig.
(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solche Verlangen unterzeichnen.
(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
(5) In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
Schlagworte
Dringliche Anfrage, Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012501
alte Dokumentnummer
N1198810737F
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