§ 93 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93

(1) § 93.Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.

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