Rechtsstellung der Beisitzer
§ 93
(1) § 93.Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweiligen Fassung sinngemäß.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.
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