§ 92 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Deckungsstock im Konkurs

§ 92.

(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat der Konkurskommissär zu veranlassen, daß das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Werte sofort abgeschlossen und der Versicherungsaufsichtsbehörde übermittelt wird. Diese hat den Stand des Deckungsstocks für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen.

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).

(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.

(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072245

alte Dokumentnummer

N5197821008L

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