Deckungsstock im Konkurs
§ 92.
(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat der Konkurskommissär zu veranlassen, daß das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Werte sofort abgeschlossen und der Versicherungsaufsichtsbehörde übermittelt wird. Diese hat den Stand des Deckungsstocks für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen.
(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).
(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.
(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072245
alte Dokumentnummer
N5197821008L
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