EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Deckungsstock im Konkurs
§ 92.
(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.
(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Insolvenzordnung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.
(4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.
(5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.
(6) Soweit Versicherungsforderungen gemäß Abs. 3 aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40118716
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