Deckungsstock im Konkurs
§ 92.
(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.
(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).
(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.
(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087947
alte Dokumentnummer
N5199657614J
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