§ 92 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Deckungsstock im Konkurs

§ 92.

(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).

(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.

(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087947

alte Dokumentnummer

N5199657614J

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