Art. 73 Teil 2 Z 2b der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 lautet: „Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Bezüge“ der Ausdruck „sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes“ eingefügt.“, richtig wäre: „Im § 91 Abs. 1 dritter Satz ...“.
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91.
(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
- 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
- 2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
- Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
(2) Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.
Art. 73 Teil 2 Z 2b der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 lautet: „Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Bezüge“ der Ausdruck „sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes“ eingefügt.“, richtig wäre: „Im § 91 Abs. 1 dritter Satz ...“.
Schlagworte
Weihnachtsgeld
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043170
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