§ 91 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 91.

(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

  1. 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
  2. 2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 254 Abs. 6 bis 8, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113468

alte Dokumentnummer

N6199750526L

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