Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91.
(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
- 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
- 2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
- Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.
(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2 und 261a Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093554
alte Dokumentnummer
N6195545544L
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