§ 90 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 90.

(1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063392

alte Dokumentnummer

N4199117456J

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