§ 90 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 90.

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Art. 14 Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In §§ 90 und 91d Abs. 3 wird das Wort „Datenschutzkommission“ jeweils durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40150494

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)