§ 90 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 90.

(1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

(2) Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067219

alte Dokumentnummer

N4199914399O

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