Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 90.
(1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
(2) Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12067219
alte Dokumentnummer
N4199914399O
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