§ 8 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Kontrollen

§ 8

(1) Vor der ersten Beihilfezahlung ist eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß der Anlage vorzunehmen.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.

(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise, ersichtlich ist.

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