§ 8 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2009

Kontrollen

§ 8.

(1) Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.

(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen ist bei Schulmilchlieferanten bzw. Schulmilchlieferantinnen erforderlichenfalls eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils eines beihilfefähigen Erzeugnisses gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten bzw. der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.

(4) Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40109769

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