Kontrollen
§ 8.
(1) Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.
(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Dabei ist längstens im Abstand von zwei Jahren bei jedem Schulmilchlieferanten/jeder Schulmilchlieferantin eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils der beihilfefähigen Erzeugnisse (Zufallstichprobe) gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllen die von der Zufallstichprobe erfassten Erzeugnisse nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten/der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.
(4) Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
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