§ 8 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

§ 8

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;
  2. 2. Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;
  3. 3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;
  4. 4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;
  5. 5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;
  6. 6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  7. 7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;
  8. 8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
  9. 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen Aufgaben im Einvernehmen übertragen werden.

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