§ 8 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

§ 8

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 9 Abs. 2 wahrgenommen wird;
  2. 2. Einhebung der Studierendenbeiträge;
  3. 3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  4. 4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  5. 5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  6. 6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  7. 7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
  8. 8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
  9. 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.

(3) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)