Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8
(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
- 1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 9 Abs. 2 wahrgenommen wird;
- 2. Einhebung der Studierendenbeiträge;
- 3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
- 7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
- 8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
- 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.
(3) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.
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