Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV
§ 8.
(1) Für die Berechnung desIndikators IV „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.
(2) Für die Berechnung desIndikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40180700
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