§ 8 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV

§ 8.

(1) Für die Berechnung desIndikators IV „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.

(2) Für die Berechnung desIndikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40180700

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