Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV
§ 8.
(1) Für die Berechnung desIndikators IV „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ wird die Kennzahl 2.B.2 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.
(2) Für die Berechnung desIndikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
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