§ 8 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 8

(1) Dem Präsidium gehören an:

  1. a) der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;
  2. b) der Vorsitzende der Rektorenkonferenz (§ 107 des Universitäts-Organisationsgesetzes);
  3. c) der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

(2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder c an, so hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. b eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder b an, so hat die Österreichische Akademie der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. c eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen.

(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf drei Jahre zu wählen, und zwar der Präsident aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der Universitäten mit dem Sitz in Wien, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren sämtlicher Universitäten; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muß einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 8)

(4) Dem Präsidium obliegt:

  1. a) die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;
  2. b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a, b und c;
  3. c) die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;
  4. d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;
  5. e) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)