§ 8.
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident und die drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Die Präsidentin oder der Präsident ist aus dem vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. erstatteten Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zu wählen. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Die Funktionen im Präsidium können für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden.
- a) die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;
- b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a und b;
- c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates;
- d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates;
- e) Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;
- f) Erstellung eines Vorschlags für den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;
- g) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind.
(4) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)