§ 8 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Aufgaben des Präsidiums

§ 8.

(1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

  1. 1. die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,
  2. 2. die Erstellung von Vorschlägen für
  1. a) den Bericht gemäß § 2b Z 3,
  2. b) die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 3 und
  3. c) die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,
  1. 3. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,
  2. 4. die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie
  3. 5. regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

  1. 1. die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,
  2. 2. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
  3. 3. die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über
  1. a) alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
  2. b) die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,
  3. c) für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie
  4. d) alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,
  1. 4. die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie
  2. 5. die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Zustimmung der Betroffenen (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
  1. a) Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,
  2. b) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,
  3. c) Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie
  4. d) Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Schlagworte

Mehrjahresprogramm, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40202201

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