§ 8 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 8

(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Körperschaftsteuer ................ 68,975 16,511 14,514

Veranlage Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer ........ 68,975 16,511 14,514

Lohnsteuer ........................ 68,975 16,511 14,514

Kapitalertragsteuer I ............. 68,975 16,511 14,514

Kapitalertragsteuer II ............ 53,000 27,000 20,000

Umsatzsteuer ...................... 69,050 18,577 12,373

Biersteuer ........................ 38,601 33,887 27,512

Weinsteuer ........................ 38,601 33,887 27,512

Schaumweinsteuer .................. 38,601 33,887 27,512

Zwischenerzeugnissteuer ........... 38,601 33,887 27,512

Alkoholsteuer ..................... 38,601 33,887 27,512

Branntweinaufschlag und

Monopolausgleich ................ 38,601 33,887 27,512

Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer ................... 91,291 6,575 2,134

Erbschafts- und Schenkungssteuer .. 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer ................. 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe ................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer ............... 82,833 17,167 -

Motorbezogene Versicherungssteuer . 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag ............ 70,000 30,000 -

(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen:

  1. 1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
  2. 2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

  1. 1. von den Anteilen der Länder:
  1. a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus
  1. aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
  2. ab) dem Betrag von 8 487 200 000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;
  1. b) für den Bund ein Betrag von 2 290 Millionen Schilling jährlich.
  1. 2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 1 460 Millionen Schilling jährlich.

    Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 1a Z 2 zu erfolgen.

(3) Weiters sind abzuziehen:

  1. 1. von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
  1. a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 74 204 000 S, im Jahr 1998:

    93 515 000 S, im Jahr 1999: 118 168 000 S und im Jahr 2000:

    141 745 000 S,

  1. b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 349 502 000 S, im Jahr 1998:

    440 458 000 S, im Jahr 1999: 556 575 000 S und im Jahr 2000:

    667 625 000 S,

  1. c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 2 708 000 S, im Jahr 1998: 3 413 000 S, im Jahr 1999: 4 313 000 S und im Jahr 2000: 5 174 000 S,
  2. d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 360 741 000 S, im Jahr 1998: 454 621 000 S, im Jahr 1999: 574 471 000 S und im Jahr 2000: 689 092 000 S,
  3. e) bei der Körperschaftsteuer im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000S.
  1. 2. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
  1. a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 46 957 000 S, im Jahr 1998:

    59 177 000 S, im Jahr 1999: 74 778 000 S und im Jahr 2000:

    89 698 000 S,

  1. b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 114 245 000 S, im Jahr 1998:

    143 977 000 S, im Jahr 1999: 181 933 000 S und im Jahr 2000:

    218 233 000 S,

  1. c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 1 818 000 S, im Jahr 1998: 2 291 000 S, im Jahr 1999: 2 895 000 S und im Jahr 2000: 3 473 000 S.
  1. 3. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
  1. a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 39 893 000 S, im Jahr 1998:

    50 275 000 S, im Jahr 1999: 63 529 000 S und im Jahr 2000:

    76 204 000 S,

  1. b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 89 578 000 S, im Jahr 1998:

    112 890 000 S, im Jahr 1999: 142 651 000 S und im Jahr 2000:

    171 113 000 S,

  1. c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 9 093 000 S, im Jahr 1998: 11 459 000 S, im Jahr 1999: 14 479 000 S und im Jahr 2000: 17 369 000 S,
  2. d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 61 288 000 S, im Jahr 1998: 77 238 000 S, im Jahr 1999: 97 599 000 S und im Jahr 2000: 117 073 000 S.
  1. 4. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 22 Abs. 1a: 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages.

(4) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 92 925 000 S im Jahr 1997, von zusammen 117 109 000 S im Jahr 1998, von zusammen 147 981 000 S im Jahr 1999 und von zusammen 177 507 000 S im Jahr 2000 im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 3 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. 1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder
  1. a) 77,967 vH nach der Volkszahl und
  2. b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,616 vH

Kärnten 5,364 vH

Niederösterreich 14,376 vH

Oberösterreich 15,843 vH

Salzburg 7,853 vH

Steiermark 10,761 vH

Tirol 10,555 vH

Vorarlberg 6,833 vH

Wien 26,799 vH;

auf die Gemeinden

c) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

d) 27,247 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,407 vH

Kärnten 4,709 vH

Niederösterreich 12,941 vH

Oberösterreich 16,271 vH

Salzburg 7,647 vH

Steiermark 8,869 vH

Tirol 8,788 vH

Vorarlberg 5,652 vH

Wien 33,716 vH

  1. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/1999)
  2. 3. bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  3. 4. Bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
  4. 5. Bei der Umsatzsteuer auf die Länder
  1. a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

  1. b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH

    in folgendem Verhältnis:

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH;

  1. 6. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,327 vH

Kärnten 8,812 vH

Niederösterreich 17,831 vH

Oberösterreich 17,964 vH

Salzburg 8,832 vH

Steiermark 14,879 vH

Tirol 11,761 vH

Vorarlberg 4,331 vH

Wien 13,263 vH

  1. 7. bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
  2. 8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

Burgenland ............................ 3,758 vH

Kärnten ............................... 8,203 vH

Niederösterreich ...................... 22,431 vH

Oberösterreich ........................ 16,756 vH

Salzburg .............................. 7,359 vH

Steiermark ............................ 15,645 vH

Tirol ................................. 10,332 vH

Vorarlberg ............................ 4,007 vH

Wien .................................. 11,509 vH

9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen

Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland ............................ 3,243 vH

Kärnten ............................... 6,769 vH

Niederösterreich ...................... 19,261 vH

Oberösterreich ........................ 16,993 vH

Salzburg .............................. 6,557 vH

Steiermark ............................ 14,757 vH

Tirol ................................. 7,548 vH

Vorarlberg ............................ 4,246 vH

Wien .................................. 20,626 vH

  1. 10. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(7) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit ............ 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit ........... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern

mit .......................................................... 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt

Wien mit ..................................................... 2 1/3,

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

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