§ 8
(1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
(6) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(8) (Verfassungsbestimmung) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
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