§ 8
(1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen:
- 1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
- 2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
(2) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft" zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
(6) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(8) (Verfassungsbestimmung) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
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