§ 8 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Anordnungen durch Verordnung

§ 8

(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Bei der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bedarf es nicht des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler, wenn die betreffende Statistik oder statistische Erhebung keine wesentliche Voraussetzung für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung oder für die Erfüllung von Verpflichtungen aus innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakten ist und der betreffende Bundesminister der Bundesanstalt die Kosten gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 ersetzt.

(3) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist der Datenschutzrat zu hören.

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