Anordnungen durch Verordnung
§ 8.
(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist der Datenschutzrat zu hören.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR40042661
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