§ 88a Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1992

Personenbezogene Ausdrücke

§ 88a.

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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