§ 88a Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2017

§ 88a

Trauungsentschädigung

(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt

  1. 1. für Trauungen an Werktagen außer Samstag 6,09 %
  2. 2. für Trauungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 9,14 %
  1. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 für jede vorgenommene Trauung.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2017)

02.06.2017

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