LGBl. Nr. 52/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2017
§ 88a
Trauungsentschädigung
(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt
- 1. für Trauungen an Werktagen außer Samstag 6,09 %
- 2. für Trauungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 9,14 %
- des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 für jede vorgenommene Trauung.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2017)
02.06.2017
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