Sonderbestimmungen zum Schutz
von Weinbaukulturen
§ 88a.
(1) Zum Schutz von Weinbaukulturen (Abs. 2) ist in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November die Bekämpfung von Staren zulässig.
(2) Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mit Verordnung der Landesregierung festzustellen, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren (§ 1 Weinbaugesetz 1980, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/1996) zu erwarten ist.
(3) Die Gemeinden können zum Schutz von Weinbaukulturen gem. Absatz 2
- a) die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3);
- b) die Jagdschutzorgane (§ 74);
- c) mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigung die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989)
mit der Vornahme der Maßnahme beauftragen.
(4) Die Bekämpfung ist nur im unmittelbaren Bereich von Weinbaufluren gestattet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)