§ 88 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1968

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.

§ 88

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. a) er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. b) seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.

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