Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.
§ 88
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
- a) er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
- b) seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.
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